Elternbeirat im Schuljahr 2024/25 und 25/26
Elternbeiratswahl:
Vorsitzende:
Stellvertretung:
Kassier 1:
Kassier 2:
Schriftführer:
Wahlordnung des Elternbeirats (WahlOEB)
PRÄAMBEL
Der Elternbeirat der Grundschule Rieneck (Schule) erlässt im Einvernehmen mit dem Schulleiter gemäß Art. 64/66 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit §13/14 der bayerischen Schulordnung (BaySchO) folgende Wahlordnung für den Elternbeirat.
§1 Geltungsbereich
(1) Die Wahlordnung gilt für Wahlen für die Mitgliedschaft im Elternbeirat, die Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters, des Schriftführers sowie des Kassenwarts. (2) Die Wahl folgt allgemeinen demokratischen Grundsätzen. (3) Die gesetzlichen Regelungen entfalten unmittelbare Geltung und gehen dieser Wahlordnung vor. (4) Diese Wahlordnung gilt bis eine anders lautende Wahlordnung beschlossen wird oder übergeordnete gesetzliche Regelungen geändert werden.
§2 Wahlberechtigte und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die Schule besucht. (2) Für jedes Kind, das diese Schule besucht, kann nur eine Stimme abgegeben werden. (3) Die Stimme ist nicht übertragbar. (4) Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder des Lehrerkollegiums der Schule.
§3 Ermächtigung
(1) Die Erziehungsberechtigten können eine andere Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen an der Wahl teilzunehmen. (2) In diesem Fall steht diese Person für die Dauer der Ermächtigung einem Erziehungsberechtigten gleich. (3) Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen. (4) Die Ermächtigung gilt für die Dauer der Amtszeit.
§4 Zusammensetzung des Elternbeirats
(1) Die Zusammensetzung des Elternbeirats der Schule ergibt sich aus Art. 66 Absatz 1 BayEUG. Danach sind für die Grundschule Steppach 12 Mitglieder des Elternbeirats zu bestimmen. (2) Weiterhin werden die Wahlkandidaten mit der nächsthöheren Anzahl erhaltener Stimmen (Nachrücker) bestimmt.
§5 Wahlorgan
(1) Der Wahlausschuss für die Elternbeiratswahlen (Wahlorgan) besteht aus dem amtierenden Vorsitzenden des Elternbeirats (Wahlleiter) sowie dem Stellvertreter und dem Schriftführer. (2) Für jedes Mitglied des Wahlorgans nach §5 Satz 1 beruft der Elternbeirat eine stellvertretende Person. (3) Das Wahlorgan unterliegt keinen Weisungen. (4) Die Mitwirkung im Wahlorgan erfolgt ehrenamtlich. (5) Die Mitglieder des Wahlorgans sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§6 Wahlverfahren und Termine
(1) Die Wahl findet in Form einer Briefwahl statt. (2) Die Wahl ist gemäß §14 Abs. 2 Satz 2 BaySchO spätestens 6 Wochen nach Unterrichtsbeginn durchzuführen. (3) Der Wahlleiter setzt im Einvernehmen mit dem Schulleiter folgende Termine fest:
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Stichtag für die Einreichung der Wahlvorschläge,
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Stichtag für die Verteilung der Briefwahlunterlagen an die Wahlberechtigten,
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Stichtag für die Abgabe der Briefwahlunterlagen durch die Wahlberechtigten, und
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Termin für die konstituierende Sitzung des Elternbeirats.
§7 Wahlvorschläge
(1) Mit dem ersten Elternbrief werden die Wahlberechtigten durch den Schulleiter bzw. über die Lehrer auf dem ersten Elternabend zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. (2) Die unterschriebenen Wahlvorschläge sind beim Schulleiter einzureichen und werden vom Schulleiter auf Gültigkeit (u.a. Wählbarkeit gemäß §2 und §3) überprüft. (3) Wahlvorschläge, die nach dem Stichtag eingereicht werden, sind ungültig. (4) Die gültigen Wahlvorschläge werden vom Schulleiter unmittelbar auf der Homepage der Schule sowie mittels Aushang in der Schule veröffentlicht. (5) Es müssen mindestens so viele Wahlvorschläge vorliegen, wie Elternbeiräte gemäß §4 (1) zu wählen sind. (6) Wenn genauso viele Wahlvorschläge eingegangen sind wie Elternbeiräte zu wählen sind, findet keine Briefwahl statt, sondern alle Vorgeschlagenen sind dann Mitglieder des Elternbeirats.
§8 Briefwahlunterlagen
(1) Der Schulleiter sorgt in Abstimmung mit dem Wahlleiter dafür, dass die Briefwahlunterlagen spätestens zum Stichtag durch die Klassenleiter an die Eltern verteilt werden. (2) Die Briefwahlunterlagen umfassen:
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Stimmzettel mit Kandidatenliste (Auflistung der Wahlvorschläge),
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Nachweis der Stimmberechtigung und
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Rücklaufzettel zur Sicherstellung, dass die Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen erhalten haben.
§9 Briefwahl
(1) Die Wahlberechtigten vergeben maximal so viele Stimmen wie Mitglieder zum Elternbeirat gemäß §4 (1) zu wählen sind. (2) Das Kumulieren der zu verteilenden Stimmen ist nicht zulässig. (3) Der Nachweis der Stimmberechtigung ist auszufüllen und zu unterschreiben. (4) Der Stimmzettel für die Wahl der Kandidaten ist im geschlossenen Briefumschlag getrennt von dem Nachweis der Stimmberechtigung durch die Schüler bei der Klassenleitung abzugeben (5) Die Klassenleitung nimmt nur Briefwahlunterlagen an, wenn ein gültiger Nachweis der Stimmberechtigung spätestens bis zum Stichtag erbracht wurde. (6) Die Klassenleitung gibt die Briefwahlunterlagen und die Nachweise unmittelbar an die Schulleitung weiter. (7) Die Schulleitung gibt die erhaltenen Briefwahlunterlagen mit Angabe der Gesamtzahl der eingegangen Briefwahlunterlagen, aber ohne die Nachweise, an den Wahlleiter weiter.
§10 Wahlergebnis
(1) Stimmzettel, die den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lassen, sowie Zusätze enthalten oder die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen überschreiten oder kumulieren, sind ungültig. (2) Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Wahlvorschläge gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. (3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (4) Die übrigen Bewerber sind in der Reihenfolge der erzielten Stimmen Nachrücker. (5) Der amtierende Schriftführer erstellt eine Niederschrift des Wahlergebnisses und alle Mitglieder des Wahlorgans unterschreiben die Niederschrift. (6) Die Niederschrift wird vom Schulleiter unmittelbar auf der Homepage der Schule sowie mittels Aushang in der Schule veröffentlicht.
§11 Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters, des Kassenwarts und des Schriftführers
(1) Der Wahlleiter leitet die Wahl. (2) Die nach §10 gewählten Mitglieder des Elternbeirats wählen in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter, den Kassenwart und den Schriftführer. (3) Die Wahl erfolgt offen und mit einfacher Mehrheit. (4) Der neugewählte Schriftführer erstellt eine Niederschrift der Wahl und der Wahlleiter unterzeichnet.
§12 Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wahlunterlagen werden von der Schulleitung sicher verwahrt. (2) Nach Ablauf von sechs Monaten nach der konstituierenden Sitzung werden die Wahlunterlagen vernichtet.
§13 Wahlanfechtung
(1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen oder der Bestimmungen der WahlOEB durch schriftliche Erklärung beim Wahlleiter oder beim Schulleiter anfechten. (2) Das Wahlorgan prüft die eingereichte Beschwerde. (3) Wenn vom Wahlorgan festgestellt wird, dass die Wahl ungültig war, dann muss die Wahl schnellstmöglich wiederholt werden. (4) In schwerwiegenden Zweifelsfällen wird die Schulaufsichtsbehörde informiert.
§14 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Elternbeirat endet mit:
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dem Ablauf der Amtszeit, d.h. am Tag der konstituierenden Sitzung des neugewählten Elternbeirats,
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dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule,
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der Niederlegung des Ehrenamtes. Die Tätigkeit im Elternbeirat kann jederzeit mit sofortiger Wirkung ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden,
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dem Verlust der Wählbarkeit oder
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der Auflösung des Elternbeirats durch einstimmigen Beschluss.
(2) Ausgeschiedene Mitglieder werden für die restliche Amtszeit durch Nachrücker nach Zahl der erhaltenen Stimmen ersetzt. (3) Wenn der Vorsitzende ausscheidet, übernimmt der Stellvertreter die Position des Vorsitzenden und der neue Stellvertreter wird mittels Wahl bestimmt. (4) Wenn der Stellvertreter, Kassenwart oder Schriftführer ausscheiden, wird mittels Wahl neu bestimmt.
§15 Kosten
Die notwendigen Kosten der Wahl trägt der Sachaufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel der Schule gemäß §2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG).
§17 Weitere Bestimmungen
(1) Sofern diese WahlOEB keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes sowie der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Die Bestimmungen in der WahlOEB gelten für Personen beiderlei Geschlechts. (3) Die WahlOEB wird im unterzeichneten Original vom Schulleiter verwahrt. (4) Der Text der WahlOEB wird auf der Homepage der Schule veröffentlicht.
Klassenelternsprecher im Schuljahr 2024/25
Klassenelternsprecher:
Klasse 1:
Klasse 2:
Klasse 3:
Klasse 4:
Beschwerderegelung
Bei der Kooperation zwischen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind unterschiedliche Ansichten und Konflikte eine alltägliche Erscheinung. Der Umgang mit daraus resultierenden Beschwerden ist Bestandteil unseres Schullebens
Grundsätzliches:
● Wir finden es wichtig, uns für das Anhören und das Bearbeiten einer Beschwerde genügend Zeit zu nehmen. Wird jemand „zwischen Tür und Angel“ angesprochen, sollte derjenige sich das Anliegen kurz anhören und dann einen Termin verabreden. So haben beide Parteien die Möglichkeit, sich angemessen auf das Gespräch vorzubereiten.
● Alle Beteiligten achten beim Vorbringen von Beschwerden auf die Umgangsform.
● Der erste Schritt sollte immer das Gespräch mit der betroffenen Person sein. Anschließend können weitere Vertrauenspersonen (Klassenelternsprecher, Schulleiter…) dazugezogen werden.
Anonyme Beschwerden/Anregungen über den Elternbeirat („die Eltern wünschen/möchten nicht…“) werden von der Schulleitung aus nicht weiter verfolgt!
Auch Ihre Kinder versuchen mögliche Konflikte zu regeln:
Klassenkonferenz: Kinder schreiben auf eine Liste wer, wann etwas getan hat. Die Klasse spricht dann in regelmäßigen Abständen über die Fälle und überlegt sich was zu tun ist.
Schulkonferenz: bei den jahreszeitlichen Schulkonferenzen ist auch Zeit sich über Regeln und Konsequenzen zu unterhalten
Klassensprecher: in der 3. und 4. Klasse kann der Klassensprecher über „Unzufriedenheiten“ und neuen Ideen mit dem Klassenlehrer sprechen. Wer sich ungerecht behandelt fühlt sollte sich aber trauen auch hier erst einmal mit der betreffenden Person zu sprechen
Elterninfos
Vorschule:
2./3. Klasse:
4. Klasse:
Datenschutzrichtlinien unserer Apps:
https://anton.app/de/datenschutz/
https://antolin.westermann.de/all/datenschutz.jsp (gilt auch für zahlenzorro)