Masernschutzgesetz

Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020!

-1- Liebe Eltern, sicher sind Sie schon über die Medien darüber informiert, dass der Deutsche Bundestag im November 2019 das Masernschutzgesetz beschlossen hat. Dieses Gesetz tritt nun zum 1. März 2020 in Kraft. Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten, eine Infektionsübertragung ist ohne direkten Kontakt möglich. Die Erkrankung kann mit schwerwiegenden Komplikationen und Folgeerkrankungen einhergehen. Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen. Sie sorgen für eine lebenslange Immunität. Nicht geimpft zu sein bedeutet somit nicht nur eine Gefahr für das eigene körperliche Wohlergehen, sondern stellt auch ein Risiko für andere Personen dar, die z.B. auf Grund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden können


-2- Konsequenz dieses Gesetzes ist u.a., dass alle in Schulen betreuten bzw. tätigen Personen einen Impfstatus nachweisen müssen. Konkret bedeutet das, dass Sie für Ihre Kinder, die an einer Schule angemeldet sind oder werden, einen Nachweis zum Masernschutz erbringen müssen. Die Schul-leitungen sind als sog. „Leiter der Einrichtung“ vom Gesetzgeber verpflich-tet, den Masernschutz der Schülerinnen und Schüler zu überprüfen. Ferner geht es darum, im Falle einer Nichterbringung des Nachweises bestimmte Folgepflichten zu erfüllen. In der Umsetzung bedeutet dies, dass für alle Kinder, die ab dem 01. März 2020 entweder im laufenden Schuljahr oder zum Beginn des Schuljahrs 2020/21 an der Schule aufgenommen werden wollen, vor dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn ein Nachweis gemäß Masernschutzgesetz erbracht werden muss, dass für alle Kinder, die am 01. März 2020 bereits ein Schulverhältnis an einer Schule haben und mithin die Schule zu diesem Zeitpunkt schon tatsächlich besuchen, der Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 erbracht werden muss. Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden: Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern (zwei Masern-Impfungen),ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern, ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt, ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, ist mit anzugeben),Bestätigung einer anderen staatlichen oder vom Masernschutzgesetz benannten Stelle, dass einer der o.g. Nachweise bereits vorgelegen hat.


-3-An öffentlichen Schulen erfolgt eine Dokumentation in der Schülerakte, so dass die Erbringung dieses Nachweises nur einmal in der Schullaufbahn erforderlich ist. In den Fällen, in denen zu den oben genannten Fristen die Nachweise nicht oder nicht zureichend erbracht werden, sind die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter gesetzlich verpflichtet, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt wird dann seinerseits weitere Schritte einleiten, die wiederum von den Schulen umzusetzen sind. Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht mehr der gesetzlichen Schulpflichtunterliegen, führt dies i.d.R. zu einem Beschulungsverbot. Schülerinnen und Schüler, die gesetzlich schulpflichtig sind, dürfen die Schule auch ohne den Nachweis gemäß Masernschutzgesetz besuchen. Weitere Maßnahmen ergehen auch in diesen Fällen von den zuständigen Gesundheitsämtern (Beratung, Bußgeld, Zwangsgeld). 

Aschermittwoch

 

Guter Gott,

Alles wird vergehen, wird wieder zu Erde – zu  Asche werden: die Blumen und Bäume, die Tiere und die Menschen. Aber das, was wirklich wichtig ist in unserem Leben, das, was man nur mit dem Herzen sehen kann, wird bei dir seine Vollendung finden. Du möchtest, dass wir auf der Erde glücklich leben. Deshalb schenkst du uns auch den Glauben. Glauben heißt nichts anderes wie glücksfähig zu werden. In der Fastenzeit schenkst du uns 40 Tage, um unser Glück auszuprobieren: einfach mal etwas anderes machen und die alten Gewohnheiten aufgeben. Das Aschenkreuz sagt uns: Carpe diem! Nutze den Tag! Probiere es aus. Gott ist bei dir!

Coronavirus

Wir hoffen Sie hatten erholsame Winterferien! Waren Sie in Italien beim Skifahren? Auf Teneriffa um Sonne zu tanken? Ganz egal wo Sie waren – das Thema Coronavirus ist in aller Munde.

Das Kultusministerium hat in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit folgende Informationen für die Situation an bayerischen Schulen zusammengestellt:

Die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch die neue Atemwegserkrankung aus China wird vom Robert Koch-Institut (RKI) und der Task Force Infektiologie des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) aktuell als gering bis mäßig eingeschätzt.  Bisher sind in Deutschland einige wenige Infektionsfälle aufgetreten. Es ist auch nicht auszuschließen, dass zukünftig einzelne Fälle durch Reiserückkehrer importiert werden. (Stand 28.2.20)

Als begründete Verdachtsfälle können daher nur Personen mit Atemwegssymptomatik betrachtet werden, die sich in den letzten 14 Tagen entweder im Risikogebiet (für das Risikogebiet gilt jeweils die aktuelle Definition des RKI) aufgehalten haben oder engeren Kontakt zu einem bestätigten Fall hatten.

Hat die Schule Kenntnis von Verdachts- bzw. Kontaktfällen, nimmt die jeweilige Schulleitung unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Staatlichen Gesundheitsamt (GA) auf. Die Betroffenen bzw. ggfs. deren Erziehungsberechtigten sind darüber zu informieren.

Das Gesundheitsamt bewertet das gegebene Gesundheitsrisiko und veranlasst die notwendigen Maßnahmen.

Die Schulleitungen setzen die notwendigen Maßnahmen um.

Das Infektionsgeschehen ist ein sich derzeit dynamisch entwickelndes Szenario, weshalb für tagesaktuelle Informationen auf die Internetseiten des LGL (www.lgl.bayern.de) verwiesen wird.

Schülerinnen und Schüler, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet (aktuelle Definition siehe oben) waren, wird angeraten, unabhängig von Symptomen unnötige Kontakte zu vermeiden und, sofern das möglich ist, zu Hause zu bleiben. Die Schule ist umgehend darüber in Kenntnis zusetzen . Die Nichtteilnahme am Unterricht ist dann entschuldigt. Für alle anderen Kinder gilt die Schulpflicht!

Auf ärztliche Atteste wird in nächster Zeit wegen der angespannten Lage in vielen Praxen verzichtet. Und wir bitten Sie erneut – wie auch schon vor der neuen Atemwegserkrankung : lassen Sie Ihr krankes Kind daheim! Auch eine angekündigte Probe ist kein Grund andere Kinder anzustecken!

Sollten Unsicherheiten oder weiterer Informationsbedarf bestehen, können folgende Links dienen bzw. an Betroffene oder interessierte Personen weitergeben werden: